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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 834 ZPO – Keine Anhörung des Schuldners.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

A. Normzweck und Grundlagen.

 

Rn 1

§ 834 schiebt das rechtliche Gehör des Schuldners vor der Pfändung der Forderung auf. Die Regelung dient dazu, den Erfolg der Forderungspfändung ggü zwischenzeitlichen Verfügungen des Schuldners zu sichern und wird deswegen oft als Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers verstanden (Zö/Herget § 834 Rz 1; Brox/Walker Rz 604). Wie aber die zu berücksichtigende Schutzschrift des Schuldners belegt (Rn 6), dient die Vorschrift nicht einseitigen Interessen, sondern einem ordnungsgemäßen Verfahren (MüKoZPO/Smid § 834 Rz 1).

 

Rn 2

Die Bestimmung schränkt den Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungskonform ein (Vollkommer Rpfleger 82, 2, 6). Soweit die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gem § 20 Nr 17 RpflG dem Rechtspfleger übertragen sind (§ 828 Rn 3), folgt der Anspruch auf rechtliches Gehör aus dem vom Rechtsstaatsprinzip gem Art 2 I, 20 III GG gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren (BVerfG NJW 00, 1709 [BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96]), sonst aus Art 103 I GG. In der besonderen verfahrensrechtlichen Situation der Forderungsvollstreckung ist eine vorherige Anhörung des Schuldners grds verwehrt (vgl BVerfGE 57, 346, 358 [BVerfG 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80], zur Wohnungsdurchsuchung; BayObLG NJW-RR 86, 422). Dennoch darf das rechtliche Gehör nur vorübergehend zurückstehen und muss dem Schuldner gewährt werden, sobald die Verfahrenslage dies zulässt (Ahrens in Ahrens/Lipp/Varga, Grundrechte im Zivilprozess, 2015, 7, 13). Regelmäßig kann der Schuldner durch Einlegung der Vollstreckungserinnerung, § 766, rechtliches Gehör erlangen, Rn 7.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Bei einer Forderungspfändung ist die Anhörung des Schuldners, anders als nach § 730, ohne Ermessensspielraum für den Rechtspfleger ausgeschlossen (Sc...

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