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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 20 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts.

Robert Bey
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Gesetzestext

 

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

 

Rn 1

§ 20 normiert einen besonderen Beklagtengerichtsstand, der dem Kl die Wahl eröffnet (§ 35), den Bekl auch außerhalb seines allg Gerichtsstandes zu verklagen. Entsprechend dem allg Zweck der besonderen Gerichtsstände, dem Kl in Fällen gesetzlich vermuteter praktischer Bedürfnisse die Rechtsverfolgung zu erleichtern, soll § 20 Klagen zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche an Orten ermöglichen, an denen der Bekl auf Grund seines längerfristigen Aufenthaltes in tatsächlicher Hinsicht häufiger als andernorts die Gelegenheit hat, auf den Rechtskreis Anderer einzuwirken und Rechtsverhältnisse vermögensrechtlicher Art zu begründen.

B. Tatbestandsmerkmale.

I. Beklagte Person.

 

Rn 2

Beklagte Person kann nach allgM nur eine natürliche, nicht aber eine juristische Person sein (MüKoZPO/Patzina § 20 Rz 2; Musielak/Heinrich § 20 Rz 2). Dies ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung möglicher Bekl im Gesetzestext sowie aus dem Umstand, dass der Begriff des ›Aufenthaltes‹ vom allg Sprachgebrauch her nur auf natürliche Personen abzielt. Eine analoge Anwendung des § 20 auf juristische Personen wird ebenfalls allg abgelehnt (St/J/Roth § 20 Rz 2), da angesichts des eindeutigen Wortlauts ein Versehen des Gesetzgebers und mithin eine ›planwidrige Regelungslücke‹ nicht in Betracht kommt. Für die Einschlägigkeit des § 20 spielt es keine Rolle, ob der Bekl Deutscher oder Ausländer ist oder ob er einen Wohnsitz im Ausland hat, da aus § 20 grds sowohl die ö...

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