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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 811b ZPO – Vorläufige Austauschpfändung.

Astrid Flury
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Gesetzestext

 

(1) 1Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. 2Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.

(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.

(3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist.

(4) 1Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. 2§ 811a Abs. 4 gilt entsprechend.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die vorläufige Austauschpfändung soll die spätere Durchführung der Austauschpfändung sichern, bis die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorliegt.

B. Voraussetzungen und Verfahren.

I. Vornahme durch GV.

 

Rn 2

Der GV kann ohne Antrag des Gläubigers eine vorläufige Austauschpfändung vornehmen, wenn mit einer positiven Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über eine Austauschpfändung nach § 811a zu rechnen ist. Der GV muss dabei insb abwägen, ob zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird (Abs 1 S 2; s dazu LG Düsseldorf DGVZ 95, 43). Liegen die Voraussetzungen vor, muss der GV die Sache pfänden und sie im Gewahrsam des Schuldners belassen. Den Gläubiger benachrichtigt er unverzüglich von der vorläufigen Austauschpfändung und weist ih...

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