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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 803 ZPO – Pfändung.

Dr. Christiane Schmaltz
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. 2Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 803 normiert die Möglichkeit des Zugriffs des Gläubigers auf das bewegliche Vermögen des Schuldners durch Pfändung und setzt diesem Zugriff zugleich Grenzen. Die Pfändung darf nur in dem Umfang erfolgen, wie dies zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist (Abs 1 S 2), und muss unterbleiben, wenn durch sie eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist (Abs 2).

B. Pfändung beweglichen Vermögens.

I. Bewegliches Vermögen.

 

Rn 2

Die ZPO unterscheidet beim Vermögen lediglich zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen, wobei in Letzteres nach §§ 864 ff zu vollstrecken ist. Bewegliches Vermögen sind zunächst bewegliche (körperliche) Sachen (§ 808 I). Dazu gehören auch Schiffe, die nicht in das Schiffsbauregister eingetragen sind und dort auch nicht eingetragen werden können. In eingetragene oder eintragungsfähige Schiffe findet dagegen die Zwangsvollstreckung nach § 870a statt. Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, können solange als bewegliche Sachen gepfändet werden, wie sie nicht im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt sind (§ 810). Zubehör von Grundstücken (§ 97 BGB) gehört zum Haftungsverband des Grundstücks und kann damit nicht gesondert gepfändet werden (§ 865 II 1). Als bewegliche Sachen sind auch Wertpapiere (§ 821) sowie Wechsel und andere durch Indossament übertragbare Papiere (§ 831) pfändbar. Bewegliches Vermögen sind schließlich auch Geldforderungen (§§ 829 ...

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