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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 800 ZPO – Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer.

Silke Scheuch
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. 2Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Gem § 800 I 1 kann sich der Eigentümer eines Grundstücks in einer vollstreckbaren Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen eines Grundpfandrechts unterwerfen, dies mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Vorschrift sollte es dem dinglichen Gläubiger eines Grundpfandrechts ermöglichen, die Zwangsvollstreckung gegen spätere Grundstückseigentümer vorzunehmen, ohne diese zuvor auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagen zu müssen; Sicherheit und Attraktivität des dinglichen Sicherungsmittels sollten für den Gläubiger erhöht werden (Schuschke/Walker/Walker Rz 1). Infolge der Neufassung des § 794 I Nr 5 durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle (vgl § 794 Rn 44) ist § 800 im Wesentlichen obsolet geworden. In Urkunden, die nach dem 1.1.99 errichtet sind, ist eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch wegen dinglicher Ansprüche möglich; § 794 I Nr 5 gestattet...

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