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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 796a ZPO – Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs.

Silke Scheuch
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Gesetzestext

 

(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.

(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Der Anwaltsvergleich dient der einvernehmlichen Streitbeilegung innerhalb oder außerhalb eines Verfahrens (Musielak/Voit/Voit Rz 1). Die Vorschrift wurde zusammen mit §§ 796b, 796c durch Art 1 Nr 4 des SchiedsVfG v 22.12.97 (BGBl I, 3224) anstelle der bisherigen Regelung des § 1044b in die ZPO aufgenommen. Nach der Änderung des § 794 I Nr 5 durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle (vgl hierzu § 800 Rn 1) hat der Anwaltsvergleich ggü der vollstreckbaren Urkunde keine Vorteile mehr aufzuweisen; aus diesem Grund kommt dem vollstreckbaren Anwaltsvergleich erhebliche praktische Bedeutung nicht mehr zu (Wieczorek/Schütze/Schütze Rz 1; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 1).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Nach Inkrafttreten des SchiedsVfG können vollstreckbare Anwaltsvergleiche nach § 62 II 1 ArbGG auch in Sachen abgeschlossen werden, die der Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegen (St/J/Münzberg Rz 1; aA B/L/H/A/G/Schmidt Rz 3). Vor Inkrafttreten des SchiedsVfG konnten Anwaltsvergleiche des § 1044b in Arbeitsgerichtssachen nicht für vollstreckbar erklärt werden, da n...

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