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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 758 ZPO – Durchs ... / II. Öffnung verschlossener Türen und Behältnisse (Abs 2).

Inge Hanewinkel
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Rn 6

Eine zusätzliche Erlaubnis zur zwangsweisen Öffnung verschlossener Haus- und Zimmertüren sowie Behältnisse auch gegen den Willen des Schuldners muss der GV nach Abs 2 dann nicht einholen, wenn er aufgrund richterlicher Anordnung bereits zur Durchsuchung befugt ist (Ddorf NJW 80, 485). Grds soll das dem Schuldner vor deren gewaltsamen Öffnung nach § 61 VI 3 GVGA schriftlich angekündigt werden (Ausnahme: Eilfälle oder bei sonstiger Gefährdung des Vollstreckungszwecks; MüKoZPO/Heßler § 758 Rz 8). Verhältnismäßig sind die Maßnahmen nicht, wenn eine Beschädigung mit ihr einhergeht und die Vollstreckungsmaßnahme entweder auch ohne die gewaltsame Öffnung effektiv durchgeführt werden kann oder die Beschädigung verglichen mit dem Vollstreckungsbetrag nicht im Verhältnis steht (BGH NJW 57, 544). Stets hat die Öffnung schonend zu erfolgen, also idR durch einen professionellen Schlüsseldienst (Musielak/Lackmann § 758 Rz 7). Wurden die Türen oder das Behältnis nach diesen Grundsätzen geöffnet, kann der Schuldner keinen Schadensersatz verlangen (Schuschke/Walker/Walker § 758 Rz 17). Denn es handelt sich um die hinzunehmende Folge einer rechtmäßigen Vollstreckung (MüKoZPO/Heßler § 758 Rz 12).

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