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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 756 ZPO – Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug.

Inge Hanewinkel
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Gesetzestext

 

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

A. Ratio und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Das Gesetz gibt dem Gläubiger in § 756 die Möglichkeit, die Gegenleistung durch den GV anbieten zu lassen und die Voraussetzungen für den Vollstreckungsbeginn aus der Zug um Zug Verurteilung zu schaffen. Das hat zur Folge, dass der Gläubiger die GV-Kosten grds als notwendige Kosten der ZV vom Schuldner erstattet verlangen kann (BGH NJW 14, 2508 mAnm Hansens ZfS, 14, 466 [BGH 05.06.2014 - VII ZB 21/12]). § 756 ist mit § 726 II zusammen zu lesen. Nach dieser Regelung muss zur Erteilung der Klausel grds nicht nachgewiesen werden, dass der Schuldner nur Zug um Zug gegen eine vom Gläubiger zu bewirkende Gegenleistung zur Leistung verpflichtet, bereits befriedigt ist oder sich im Verzug der Annahme befindet (s § 726 Rn 8). Ob die Gegenleistung bereits erbracht oder jedenfalls angeboten wurde, wird also grds erst im Vollstreckungsverfahren geprüft (Ausnahme: Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 894). Die ZPO differenziert insoweit nach der Zuständigkeit des jeweiligen Vollstreckungsorgans. Nach § 765 benötigt das Vollstreckungsgericht...

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