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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 710 ZPO – Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers.

Inge Hanewinkel
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Gesetzestext

 

Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.

A. Ratio.

 

Rn 1

§ 710 ermöglicht einem Gläubiger, der nach § 709 zur Vollstreckung Sicherheit leisten müsste, dem aber die ökonomischen Mittel für die Leistung einer Sicherheit fehlen, die Zwangsvollstreckung dennoch zu betreiben, nämlich ausnahmsweise ohne Sicherheitsleistung. Gleichzeitig sorgt das Gesetz insoweit für einen Ausgleich mit den Interessen des Schuldners, als dem Gläubiger die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur unter engen tatbestandlichen Voraussetzungen (schwer zu ersetzender oder schwer abzusehender Nachteil durch die Aussetzung oder ähnl gravierende Gründe) gestattet wird. Die Vorschrift enthält daher Billigkeitsrecht. Eine ähnliche Schutzvorschrift kennt § 711 S 3 für Urteile nach §§ 708 Nrn 4–11, 711. Werden Kosten vor Rechtskraft vollstreckt, ist § 711 ggü §§ 110 ff ZPO lex specialis (Hambg MDR 10, 345 [KG Berlin 06.08.2009 - 12 U 187/08]).

B. Tatbestand.

 

Rn 2

Verfahrensrechtliche Voraussetzung des § 710 ist ein entsprechender Antrag, der vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 714 I gestellt und dessen materielle Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden müssen. In subjektiver Hinsicht ist die Unbilligkeit einer Vollstreckungsvoraussetzung erforderlich, objektiv das Vorliegen eines Leistungshindernisses (München 9.9.11, 10 U 2492/11, Rz 22). Ein solches ist etwa anzune...

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