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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 708 ZPO – Vorläu ... / II. Eintritt, Umfang und Wirkung.

Inge Hanewinkel
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Rn 2

Der Eintritt der vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt durch Anordnung, die keines besonderen Antrags bedarf, auf die aber nach den §§ 710, 711 S 3, 712 im Antragswege Einfluss genommen werden kann. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bezieht sich auch auf die Kostenentscheidung, bei Feststellungs-, Gestaltungsurteilen und auf die Abgabe von Willenserklärungen gerichteten Titeln sogar nur darauf. Vorläufig vollstreckbar ist ein Urt ab Verkündung nach § 310 I, II oder aber ab Zustellung nach § 310 III. Ab diesem Zeitpunkt darf der Gläubiger aus dem Titel vollstrecken. Wird § 708 missachtet und das Urteil fehlerhaft für nicht vollstreckbar erklärt, handelt es sich um eine unrichtige Sachbehandlung und die Gerichtskosten werden niedergeschlagen (Frankf AGS 14. 285). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auflösend bedingt durch die Verkündung einer abändernden oder aufhebenden Entscheidung nach § 717 I. In diesem Fall entfällt sie, soweit nicht die Zwangsvollstreckung vorher nach § 707 eingestellt worden ist.

 

Rn 3

Die materiell-rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit sind umstr (MüKoZPO/Götz § 708 Rz 5, 6; St/J/Münzberg § 708 Rz 5 ff mwN). Das betrifft insb die Frage nach der Erfüllungswirkung der Leistung aufgrund der Vollstreckung bzw der Leistung zur Abwehr der Vollstreckung. Die hM verneint diese, weil die reale Leistungsbewirkung bei einem vorläufig vollstreckbaren Titel stets unter dem konkludenten Vorbehalt steht, nicht zur Erfüllung des materiellen Anspruchs leisten zu wollen, sondern bis zur rechtskräftigen Feststellung der Schuld ausschließlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 97, 2601, 2602 [BGH 03.07.1997 - IX ZR 122/96]; NJW 83, 1111 [BGH 19.01.1983 - VIII ZR 315/81]). Erfüllung iSd § 362 I BGB tritt daher erst mit Rechtskraft des Ur...

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