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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 697 ZPO – Einlei ... / I. Aufforderung (Abs 1).

Bernd Sommer
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Rn 2

Gemäß § 697 I 1 fordert die Geschäftsstelle, der Urkundsbeamte (§ 153 GVG), des Empfangsgerichts den ASt unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Zustellung dieser Aufforderung ist entbehrlich. Zwar wird eine Frist in Lauf gesetzt (§ 329 II 2), auf die Feststellung des Fristablaufs kommt es aber nicht an. Der Fristablauf bringt dem ASt keine Nachteile (Rn 3 aE). Ferner ist § 270 S 2 entsprechend anzuwenden (§ 697 I 2), der von bloßer Übersendung durch die Post ausgeht und bestimmt, unter welchen Umständen die Mitteilung als bewirkt gilt.

1. Vorhandene Anspruchsbegründung.

 

Rn 3

Dem Wortlaut nach hat die Geschäftsstelle unabhängig davon aufzufordern, ob eine Anspruchsbegründung bereits vorliegt, zB zusammen mit dem Antrag auf DsV beim Mahnverfahren eingereicht worden ist. Sinnvoll ist eine derartige Aufforderung zur Zeit des Lokalisierungsgebots beim LG gewesen, indem häufig die Anspruchsbegründung nicht von einem beim LG als Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt gefertigt worden ist (vgl Karlsr NJW 88, 2806 [OLG Karlsruhe 10.12.1987 - 9 U 49/87]). Nach Änderung des § 78 bleibt nur der etwas seltenere Fall, dass der ASt die Anspruchsbegründung selbst verfasst/unterschrieben hat und beim streitigen Gericht Anwaltszwang besteht. In der Praxis wird es keine Schwierigkeiten geben, nachdem auch die Versäumung einer gesetzten Frist sanktionslos bleibt. § 697 III 1 verweist nicht auf § 296, anders als § 697 III 2, wonach § 296 erst dann eingreift, wenn auch die gem § 697 III S 2 gesetzte Frist versäumt ist.

2. Fristverlängerung.

 

Rn 4

Anträge, die Zweiwochenfrist des § 697 I 1zu verlängern, müssen an § 224 II scheitern. Gesetzliche Fristen können nur in besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Es ist kein Fall besonders vorgesehen. Zu den iÜ unerhebliche...

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