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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 586 ZPO – Klagefrist.

Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
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Gesetzestext

 

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. 2Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

 

Rn 1

Das im Wiederaufnahmerecht ausgewogene Verhältnis zwischen Rechtskraft und der Möglichkeit ihrer Beseitigung wegen eines Wiederaufnahmegrundes ist durch § 586 um einen weiteren, nämlich zeitlichen Aspekt ergänzt. Die Wiederaufnahme ist nach Ablauf bestimmter ›doppelter‹ Fristen unzulässig. Diese knüpfen sowohl an das subjektive Kriterium der Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund als auch an den Eintritt der Rechtskraft als Zeitpunkt des objektiven Beginns einer Ausschlussfrist für die Zulässigkeit einer Klage an. Die Parteien haben also zum einen die Folgen zu tragen, sollten sie trotz Kenntnis von dem schwerwiegenden Mangel des Urteils untätig bleiben. Zum anderen soll eine rechtskräftig erledigte Streitigkeit nach Jahren generell nicht noch einmal aufgegriffen werden können. Vornehmlich diese verschuldensunabhängige fünfjährige Ausschlussfrist begegnet rechtspolitischer Kritik (Nachweise bei MüKoZPO/Braun/Heiß § 586 Rz 2, s.a. § 580 Rn 17), die sich aber nicht in gesetzgeberischen Aktivitäten niederschlägt. Auch eine ›teleologische Reduktion der Fr...

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