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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 585 ZPO – Allgemeine Verfahrensgrundsätze.

Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
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Gesetzestext

 

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.

A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

 

Rn 1

Da das Wiederaufnahmeverfahren ein außerordentlicher Rechtsbehelf – sei es auch in Form einer Klage – ist (s vor §§ 578 ff Rn 1 f), wird die entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften extra angeordnet. Besonderheiten ggü den allgemeinen Regeln ergeben sich vornehmlich aus dem drei Abschnitte umfassenden Charakter des Verfahrens (vor §§ 578 ff Rn 3) und daraus, dass die Rechtskraft Parteidispositionen nicht überlassen werden kann.

B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 2

Mit allgemeinen Vorschriften sind die Regeln des Klageverfahrens erster Instanz (§§ 253 ff, ggf iVm §§ 495 ff) gemeint und nicht die eines Rechtsmittelverfahrens. Die Regeln der ZPO gelten dabei grds für alle drei Verfahrensabschnitte (s noch Rn 4, 6–9).

 

Rn 3

Findet das Wiederaufnahmerecht der ZPO aufgrund von Verweisungen aus anderen Verfahrensordnungen (§ 153 I VwGO, § 179 I SGG, § 4 InsO, § 79 I ArbGG, § 134 FGO, § 48 II FamFG, § 209 BEG) Anwendung, sind mit den allgemeinen Vorschriften diejenigen jener Verfahrensordnungen gemeint.

 

Rn 4

Vorrang verlangen für den ersten und zweiten Abschnitt (vor §§ 578 ff Rn 3) immer die Sonderregelungen der §§ 578 ff sowie einige weitere Einschränkungen nach dem Sinn und Zweck des Wiederaufnahmerechts. Für den dritten Abschnitt gelten die allgemeinen Regeln ergänzt um die Vorgaben der §§ 590, 591. Das bedeutet im Einzelnen Folgendes:

I. Geltung von allgemeinen Vorschriften zum Klageverfahren.

 

Rn 5

Für das Wiederaufnahmeverfahren gelten grds die Regeln zur Zulässigkeit einer Klage nach der ZPO, dh insb zur Klageerhebung (§ 253), Partei- und Prozessfähigkeit (§§ 50 ff), Vertretung (s zur Prozessvollmacht auch § 578 Rn 10) sowie diejenigen zum Ablauf des Verfahrens, etwa im...

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