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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 535 ZPO – Gerichtliches Geständnis.

Dr. Rainer Oberheim
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Gesetzestext

 

Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.

A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Hat eine Partei erstinstanzlich eine Behauptung des Gegners zugestanden und damit beweislos als wahr anerkannt (§ 288), ist sie hieran iRd § 290 gebunden, ein abweichender Vortrag ist nur beachtlich, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst wurde. § 535 perpetuiert die Wirkungen eines Geständnisses in die Berufungsinstanz, auch hier kommt ein Widerruf nur unter den Voraussetzungen des § 290 in Betracht. § 535 ist damit Ausfluss des allgemeinen Rechtsgedankens, dass das Berufungsverfahren die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt und die in 1. Instanz an Handlungen oder Unterlassungen der Parteien geknüpfte Wirkungen in 2. Instanz fortdauern (MüKoZPO/Rimmelspacher § 534 Rz 1).

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren, auch im WEG-Verfahren. Auf das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahrens findet sie gem § 64 VI ArbGG entsprechende Anwendung.

B. Geständnis.

 

Rn 3

Anwendbar ist § 535 nur auf ein erstinstanzliches gerichtliches Geständnis. Erforderlich und ausreichend ist die innerhalb des Rechtsstreits erster Instanz abgegebene Erklärung einer Partei, dass eine von der anderen Partei behauptete Tatsache wahr ist (BGH NJW-RR 15, 1322 [BGH 30.04.2015 - IX ZR 1/13]; NJW 02, 1276; Gehrlein MDR 16, 1). Ob eine solche vorliegt, unterliegt der Beurteilung des Berufungsgerichts (Rimmelspacher NJW 02, 1897, 1899). Dass das erstinstanzliche Gericht von einem Geständnis ausgegangen ist, ist nicht erforderlich. Hat es dies getan, können die Parteien dies mit der Berufung in Frage stellen, das Berufungsgericht kann ein Geständnis verneinen. Umgekehrt kann das Berufungsgericht von ...

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