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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 497 ZPO – Ladungen.

Dr. Robert Schelp
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2§ 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. 2Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift betrifft nur die Ladung, also die Aufforderung zum Erscheinen zum festgesetzten Termin (§ 214), nicht die Terminsbestimmung selbst, für die die allgemeinen Regeln gelten (§ 216), wobei allerdings Fälle, in denen mit der Terminsbestimmung nicht auch gleichzeitig die Ladung erfolgt, kaum vorstellbar sind. Jedenfalls sollen nach dem Normzweck das Verfahren betreffend die Ladung vereinfacht und Kosten gespart werden. Gemäß Abs 1 kann auf die Zustellung der Ladung, unter den Voraussetzungen des Abs 2 sogar auf die Ladung selbst verzichtet werden, wobei zu beachten ist, dass Abs 1 nur für die Ladung des Klägers gilt. Problematisch unter dem Aspekt der verfassungsrechtlich garantierten Wahrung rechtlichen Gehörs wird die Anwendung insb dann, wenn dies mit einem Vorgehen im vereinfachten Verfahren gem § 495a einhergeht (vgl dazu unten Rn 3). Für die Geschäftsstelle ist die Vorschrift des Abs 1, außer bei ausdrücklicher Anordnung der förmlichen Zustellung durch den Richter, zwingend. Auf Ehesachen, güterrechtliche Streitigkeiten, Folgesachen und Lebenspartnerschaftsverfahren war § 497 bereits nach altem Recht gem §§ 608, 621b, 624 III, 661 I Nr 3, II nicht anwendbar (vgl Zweibr FamRZ 1982, 1097 [OLG Frankfurt am Main 19.01.1982 - 3 UF 115/81]); seit 1.9.09 gilt insoweit § 113 I 2 FamFG (vgl § 495 Rn 1).

B. Anwendungsbereich.

I. Formlose Mitteilung.

 

Rn 2

Die formlo...

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