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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 495a ZPO – Verfahren nach billigem Ermessen.

Dr. Robert Schelp
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Gesetzestext

 

1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. 2Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

S 1 eröffnet dem Amtsrichter im Hinblick auf sog ›Bagatell- oder Kleinverfahren‹ im untersten Streitwertsegment sowohl ein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob er in das vereinfachte Verfahren eintreten will, als auch hinsichtlich der Art der Verfahrensführung. Die Vorschrift dient der Vereinfachung (vgl BTDrs 11/4155, 11) und damit va auch der Beschleunigung der von ihrem Anwendungsbereich erfassten Verfahren sowie insoweit letztlich der Entlastung der Gerichte. Ob diese Ziele, insb letzteres, erreicht werden, ist allerdings unklar (krit etwa MüKoZPO/Deubner Rz 2; aA, im positiven Sinne, B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 3 mwN). Sie ist eine Spezialregelung und geht daher grds einer ganzen Reihe von allgemeinen Verfahrensvorschriften vor, wobei die Reichweite des Vorrangs und damit einhergehend die Reichweite des diesbezüglichen richterlichen Ermessens iE uneinheitlich bewertet werden (für ein weites Ermessen B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 2, 3, enger etwa MüKoZPO/Deubner Rz 13). Durch S 2 wird klargestellt, dass auf Antrag mindestens einer der Parteien mündlich zu verhandeln ist. Damit wird insb der Bestimmung in Art 6 I EMRK Rechnung getragen, nach der jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise vor Gericht öffentlich gehört wird (vgl BTDrs 11/4155, 11).

B. Voraussetzungen.

I. Streitwert.

 

Rn 2

Voraussetzung für die Ermessensentscheidung betreffend die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist, dass der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt. Es handelt sich hierbei um den Zuständigkeitsstreitwert gem § 2 ff (LG Mainz Urt v 17.7.12 – 6 S 31/12), und zwar zunächst um den bei Einreichung der Klage (§ 4 I). Bei einer späteren Änderung ist zu u...

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