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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 214 ZPO – Ladung zum Termin.

Dr. Norbert Kazele
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Gesetzestext

 

Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift dient der Sicherstellung der Terminsdurchführung durch Information der daran Beteiligten; dies geschieht regelmäßig durch die Aufforderung, zu dem gleichzeitig mitgeteilten Termin (Sitzung des Gerichts) zu erscheinen (›Ladung‹). Während die Terminsbestimmung durch das Rechtspflegeorgan vorgenommen wird, das den Termin durchführt (Richter bzw Vorsitzender des Spruchkörpers, Rechtspfleger oder im Fall des § 899 der Gerichtsvollzieher), obliegt die Ladung der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) als selbstständige Aufgabe. Zustellung der richterlichen Terminsverfügung (neben der Ladung) ist nicht erforderlich. Umgekehrt kann die Übermittlung einer richterlichen Terminsverfügung, etwa die Zustellung eines Beweisbeschlusses mit Terminsanberaumung, die Ladung beinhalten.

B. Einzelheiten.

I. Erforderliche Angaben.

 

Rn 2

Entsprechend ihrem Informationszweck muss die Ladung eindeutige Angaben über das Gericht, die genaue Anschrift des Gerichtsgebäudes oder sonstigen Ortes (zB bei Lokaltermin), an dem der Termin stattfinden soll, ferner die Angabe von Terminstag und Uhrzeit enthalten. Erforderlich ist weiter die Angabe des Verfahrens (Aktenzeichen), schon wegen eventueller Rückfragen. Die Art des Termins (mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung usw) sollte ebenso mitgeteilt werden wie die Funktion, in der der Geladene erscheinen soll (Partei, Zeuge usw).

II. Form.

 

Rn 3

Ladungen erfolgen grds schriftlich, regelmäßig durch förmliche Zustellung (§ 329 II 2). Ist die Terminsbestimmung in einer verkündeten Entscheidung erfolgt, ist eine Ladung nicht erforderlich (§ 218). In vielen Fällen können Ladungen aber auch formlos übersandt werden, brauchen also nicht zugestellt zu werden, zT wird dann von bloßer Terminsmitteilung gesprochen...

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