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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 492 ZPO – Beweis ... / 2. Mündliche Anhörung des Sachverständigen.

Prof. Jürgen Ulrich
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Rn 4

Weil das Gericht auch im selbstständigen Beweisverfahren ein eingeholtes Gutachten vAw zu überprüfen hat, muss es auch ohne Antrag einer Partei das selbstständige Beweisverfahren fortsetzen, wenn sich Zweifel an d der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der bisherigen gutachterlichen Äußerungen ergeben (Frankf IBR 15, 177); dies kann durch Einholung schriftlicher Ergänzungen oder durch mündliche Anhörung des SV geschehen; ggf muss das Gericht vAw gem §§ 485 III, 412 eine neue Begutachtung anordnen. Einer Fortsetzung des selbstständigen Beweisverfahrens bedarf es ferner, wenn die Partei darlegt, dass sie die schriftlichen Ausführungen des SV zur Klärung der Beweisfragen für unzureichend hält. Denn anwendbar sind §§ 411 III, 402, 397 I, die jeder Partei als Ausfluss des Art 103 I GG das Recht einräumen, den Sachverständigen in den Grenzen der Verspätung und des Rechtsmissbrauchs persönlich zu hören (BVerfG NJW 12, 1346 [BVerfG 17.01.2012 - 1 BvR 2728/10]. Das Gericht muss, auch wenn es selbst die schriftliche Begutachtung für ausreichend und überzeugend hält, einem Parteiantrag auf Anhörung mit der Ausnahme der Verspätung oder Rechtsmissbräuchlichkeit stattgeben (Köln IBR 13, 1303; Celle MDR 14, 109). Die zu stellenden Fragen brauchen nicht vorweg angekündigt zu werden; es genügt, dass angegeben wird, in welcher Richtung weitere Aufklärung gewünscht wird (BGH MDR 09, 163 [BGH 14.10.2008 - VI ZR 7/08]; BGH NJW-RR 07, 1294 [BGH 22.05.2007 - VI ZR 233/06]; OLG Hamm IBR 12, 119 [OLG Hamm 05.10.2011 - I-22 W 80/11]); ein Antrag auf mündliche Anhörung, der nicht irgendwie näher begründet wird, kann als rechtsmissbräuchlich gestellt abgelehnt werden (BGH MDR 04, 699 [BGH 27.01.2004 - VI ZR 150/02]; KG KGR 07, 776); ebenfalls abgelehnt werden kann ferner ...

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