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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 402 ZPO – Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen.

Prof. Dr. Christian Katzenmeier
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Gesetzestext

 

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

A. Normzweck und Systematik.

 

Rn 1

Die ZPO regelt den Sachverständigenbeweis durch einen Generalverweis auf die Vorschriften über den Zeugenbeweis in § 402 und spezielle Regelungen in den §§ 403–414. Für die Anwendbarkeit der §§ 373 ff entscheidend sind Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift in Bezug zu den Differenzen in Stellung und Funktion des SV zu denen des Zeugen. Bedeutsam sind etwa seine besonderen Einflussmöglichkeiten auf die Urteilsfindung (s vor §§ 402 ff Rn 1) und seine Austauschbarkeit (insb die Möglichkeit der Ablehnung nach § 406). Für den sachverständigen Zeugen gelten hingegen die §§ 373 ff, s § 414.

B. Einzelerläuterungen.

I. Anwendbare Vorschriften.

 

Rn 2

§ 375 (Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter), s.a. § 411 Rn 6. § 376 (Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit), soweit überhaupt praktische Bedeutung, s.a. § 408 I 1, teils § 408 II speziell, insb § 376 III. § 377 I, II (Ladung); zu Abs 3 s.u. Rn 3. § 378 (Aussageerleichternde Unterlagen), passt aber nur bedingt neben dem vorrangigen § 404a und § 411 III. § 379 (Auslagenvorschuss). Das Gericht kann die Beauftragung des SV, eine Gutachtenergänzung (Köln NJW-RR 09, 1365 [OLG Köln 18.02.2009 - 15 W 1/09]), die Ladung zur mündlichen Erläuterung etc – nicht jedoch die Weiterleitung eines bereits eingeholten Gutachtens an die Parteien (Frankf MDR 04, 1255 [BGH 19.05.2004 - IXa ZB 182/03]) – grds von der Zahlung eines Auslagenvorschusses durch den Beweisführer (zu Einzelheiten s § 379 Rn 2–4) abhängig machen. Dies jedoch nicht bei Anordnung vAw (BGH MDR 76, 396); wobei auch in diesen Fällen über § 17 III GKG eine Vorschusspflicht möglich ist (soweit nicht § 17 IV 3 GKG), die aber ni...

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