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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 404a ZPO – Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen.

Prof. Dr. Christian Katzenmeier
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Gesetzestext

 

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) 1Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. 2Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

A. Normzweck.

I. Effektive Kooperation von Gericht und SV.

 

Rn 1

Die effektive Kooperation von Gericht und SV bei klarer Aufgabenabgrenzung ist von großer praktischer und auch rechtsstaatlicher Bedeutung. Auf der einen Seite bleibt das Gericht Herr des Verfahrens, der SV ist weisungsgebundener Gehilfe (Zö/Greger § 404a Rz 1; s aber auch MüKoZPO/Zimmermann § 404a Rz 1), auf der anderen Seite darf die Eigenverantwortung und wissenschaftliche Unabhängigkeit des sachkundigen Spezialisten in dem ihm zugewiesenen Bereich nicht beschnitten werden (vgl vor §§ 402 ff Rn 1–5). Die durch das RPflVereinfG eingefügte Vorschrift kodifiziert die wesentlichen Pflichten des Gerichts in der Zusammenarbeit mit SV und ist somit Pendant zu § 407a, der die wesentlichen Pflichten des SV normiert (s § 407a VI zur entspr Hinweispflicht des Gerichts). Dadurch soll eine einheitliche Vorgehensweise mit klar feststehenden Aufgaben und Befugnissen des SV und ein...

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