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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 408 ZPO – Gutachtenverweigerungsrecht.

Prof. Dr. Christian Katzenmeier
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Gesetzestext

 

(1) 1Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. 2Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.

(2) 1Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. 2Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.

A. Normzweck und Systematik.

 

Rn 1

Das Gutachtenverweigerungsrecht ist für diejenigen SV von Bedeutung, die gem § 407 zur Begutachtung verpflichtet sind, iÜ kann die Begutachtung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Abs 1 S 1 verweist bzgl der Gründe (klarstellend) auf die der Zeugnisverweigerung (§§ 383 ff; zur Anwendbarkeit s § 402 Rn 2 f). Abs 1 S 2 gibt dem Gericht die Möglichkeit, den SV nach Ermessen auch aus anderen Gründen von der Verpflichtung zu befreien. Dem SV steht kein korrespondierendes Recht zu. Abs 2 berücksichtigt die Belange des öffentlichen Dienstes. Abs 3 will die Zuziehung solcher Personen als SV verhindern, die wegen vorheriger Befassung mit der Sache festgelegt und insofern befangen sein könnten. Die Vorschrift gewährt (wie Abs 1 S 2) kein Verweigerungsrecht des SV. Sie ist Sollvorschrift, Entbindung nach Abs 1 S 2, ein Verstoß ist kein Verfahrensfehler (St/J/Berger § 408 Rz 12).

B. Einzelerläuterungen.

I. Abs 1 S 1.

 

Rn 2

Zu den Gründen s §§ 383 ff, zum Verfahren s §§ 386 bis 389. Das Verfahren erübrigt sich, wenn von der grds jederzeit bestehenden Möglichkeit (s.u.) Gebrauch gemach...

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