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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 485 ZPO – Zulässigkeit.

Prof. Jürgen Ulrich
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Gesetzestext

 

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels

festgestellt wird. 2Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

A. Geschichte.

 

Rn 1

Dieses spezielle Verfahren geht zurück auf die dem nachklassischen römischen Recht entstammende prozessunabhängige und ohne Beteiligung des Gegners möglich gewesene ›probatio ad perpetuam rei memoriam‹, also den ›Beweis zum ewigen Gedächtnis‹, und auf die im kanonischen Recht entwickelte Möglichkeit der Beweissicherung bei drohendem Verlust des Beweismittels, welche dann die Klageerhebung binnen Jahresfrist erforderte.

B. Gesetzeszweck.

 

Rn 2

Mit dem Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.90 wurde das ›Beweissicherungsverfahren‹, welches dazu diente, den Beweisführer vor dem Risiko einer tatsächlichen Beweisfälligkeit zu schützen, diesem also eine vorsorgliche Beweissicherung ermöglichen wollte, mit Wirkung ab dem 1.4.91 durch das ›selbstständige Beweisverfahren‹ ersetzt...

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