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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 46 ZPO – Entsche ... / 2. Rechtschutzbedürfnis.

Christiane Graßnack
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Rn 3

Ein Interesse an der Entscheidung unterliegt außer in den Fällen des Verlustes des Antragsrechts nur beschränkt zeitlichen Grenzen. Es besteht unabhängig vom Stand des Verfahrens immer dann, wenn der Richter konkret mit der Sache befasst ist. Deshalb ist die vorsorgliche Ablehnung eines Richters oder seines Vertreters unzulässig (Brandbg FamRZ 13, 1600). Der Erlass eines Urt lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht zwangsläufig entfallen, soweit Entscheidungen gem §§ 319–321a im Raum stehen (BGH Beschl v 24.4.13 – RiZ 4/12 – Rz 16 – juris). Es besteht ferner nach Klagerücknahme fort, wenn noch ein Kostenantrag zu bescheiden oder der Streitwert festzusetzen ist (BVerfG NJW 11, 2191). Sind entspr Anträge nicht angebracht, besteht ein Bedürfnis ›derzeit‹ nicht. Auch nach Erlass einer instanzbeendenden Entscheidung kann es bei übersehenen Ablehnungsgründen weiter bestehen. Der Ablehnungsgrund ist dann mit den statthaften Rechtsmitteln gg die Entscheidung geltend zu machen (s § 41 Rn 18; Zö/Vollkommer § 42 Rz 4; Schlesw Beschl v. 30.9.15 – 14 WF 87/15, juris). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt aber spätestens mit der letzten unanfechtbaren Entscheidung (BGHZ 141, 93) und auch dann, wenn ein mögliches Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist und der abgelehnte Richter keine nachträglichen Entscheidungen mehr zu treffen hat (LG Aachen Beschl v 24.2.16 – 3 T 44/16, juris). Eine Ausnahme ist denkbar bei einer Gegenvorstellung gg Entscheidungen, die zwar in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen, zB zurückweisender PKH-Beschl, (Musielak/Fischer, 9. Aufl, § 127 Rz 6), da hier eine sachliche Befassung durch den Richter erfolgt. Keinesfalls reicht indes die bloße Möglichkeit einer Gegenvorstellung, da das Rechtsschutzbedürfnis nur dann bejaht werden kann, wenn der...

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