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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 444 ZPO – Folgen der Beseitigung einer Urkunde.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

A. Bedeutung der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 444 enthält einen gesetzlich geregelten Fall der Beweisvereitelung. Der hier niedergelegte allgemeine Rechtsgedanke kann auf andere Fälle der Beweisvereitelung erstreckt werden, für die es nicht bereits eine gesetzliche Regelung gibt. Vereitelt oder erschwert eine Partei der anderen arglistig die Benutzung eines Beweismittels, so führt dies zu Beweiserleichterungen (s allg BGH NJW 09, 360, 361 f; § 286 Rn 99 ff; iE verneint BGH NJW 19, 3722, 3724 [BGH 19.09.2019 - I ZR 64/18] mwN). Das Gericht kann in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen, hier also die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als erwiesen ansehen.

B. Voraussetzungen.

I. Tathandlung.

 

Rn 2

Tathandlung des § 444 ist die Beseitigung der Urkunde als Beweismittel. Eine bloße Erschwerung der Beweisführung oder das Unterlassen einer urkundlichen Dokumentation wird von § 444 nicht erfasst (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 444 Rz 2). Eine Beweisvereitelung scheidet auch dann aus, wenn die beweisbelastete Partei den Beweis selbst hätte sichern können und somit durch ihr eigenes Verhalten in Beweisnot geraten ist (Musielak/Voit/Huber § 444 Rz 2; s.a. BSG NJW 94, 1303 [BSG 10.08.1993 - 9/9a RV 10/92]).

 

Rn 3

Zu welchem Zeitpunkt die Urkunde beseitigt wurde, spielt für die Anwendung des § 444 keine Rolle. Auch ein vorprozessuales Verhalten kann eine Beweisvereitelung darstellen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 444 Rz 2; MüKoZPO/Schreiber § 444 Rz 4).

 

Rn 4

Die Partei, die die Urkunde beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht...

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