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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 440 ZPO – Beweis ... / B. Beweis der Echtheit.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Rn 2

Bei namentlich unterzeichneten Urkunden ist ein Echtheitsbeweis erforderlich, wenn die Echtheit der Unterschrift bestritten wird und nicht feststeht (sonst: § 440 II). Wegen der Vermutungswirkung des § 440 II reicht es aus, den Beweis auf die Echtheit der Unterschrift zu beschränken (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 440 Rz 4; St/J/Berger § 440 Rz 6; zur Widerlegung der Vermutung § 440 Rz 7). Bei nicht unterschriebenen Urkunden ist die Echtheit des Urkundentextes Gegenstand des Beweises. Für die Echtheit der Urkunde trägt derjenige die Beweislast, der sich zu Beweiszwecken auf die Urkunde beruft (MüKoZPO/Schreiber § 440 Rz 2; St/J/Berger § 440 Rz 1). Bei der Entscheidung über die Echtheit ist das Gericht keiner Beweisregel unterworfen, sondern es gilt die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 286 (BGH NJW 95, 1683 [BGH 22.03.1995 - VIII ZR 191/93]; Hamm 16.6.11 – 22 U 102/10; MüKoZPO/Schreiber § 440 Rz 2; St/J/Berger § 440 Rz 1). Das Gericht kann bereits aufgrund einer Würdigung von Indizien zu dem Ergebnis gelangen, dass die Urkunde echt ist (MüKoZPO/Schreiber § 440 Rz 2). Im Übrigen sind alle Arten von Beweismitteln zulässig, insb auch gem §§ 441, 442 der Schriftvergleich (BGH NJW 17, 3304, 3305 [BGH 16.03.2017 - I ZR 205/15]).

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