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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 440 ZPO – Beweis ... / II. Vermutungswirkung.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Rn 7

Die Vermutung des § 440 II geht dahin, dass der über der Unterschrift stehende Text vom Aussteller stammt, dh mit seinem Willen dort steht (BGHZ 104, 172, 177 = NJW 88, 2741; NJW-RR 15, 819, 821; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 440 Rz 7; MüKoZPO/Schreiber § 440 Rz 5). Es handelt sich um eine gesetzliche Vermutung (§ 292), gegen die der Beweis des Gegenteils mit allen Beweismitteln geführt werden kann (BGH NJW 86, 3086, 3087; BGHZ 104, 172, 177 = NJW 88, 2741; BGH NJW-RR 89, 1323 f; NJW 00, 1179, 1181; NJW-RR 15, 819, 821; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 440 Rz 11; St/J/Berger § 440 Rz 9). Wird eine mehrseitige Urkunde vorgelegt (zum Urkundenbegriff s § 415 Rn 4), kommt eine Anwendung der Vermutung des § 440 II nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein Austausch der Urkundenblätter nach der Unterzeichnung ausgeschlossen werden kann (s LAG Köln 24.4.15 4 Sa 774/14). Die Vermutung der Echtheit des über der Unterschrift befindlichen Textes gilt auch bei der Blankounterschrift (BGH DB 65, 1665; NJW 86, 3086, 3087; BGH NJW-RR 89, 1323 f; NJW 00, 1179, 1181 [iE verneint]; NJW-RR 15, 819, 821; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 440 Rz 8; MüKoZPO/Schreiber § 440 Rz 4). Sie erstreckt sich darauf, dass das Blankett durch den Blankettempfänger vereinbarungsgemäß ausgefüllt worden ist (BGH DB 65, 1665; NJW 86, 3086, 3087; BGHZ 104, 172, 176 = NJW 88, 2741; NJW-RR 89, 1323, 1324; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 440 Rz 8; MüKoZPO/Schreiber § 440 Rz 6; St/J/Berger § 440 Rz 3). Der Beweis des Gegenteils ist nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass der Text ohne den Willen des Ausstellers nachträglich über dessen Unterschrift gesetzt worden ist (BGH NJW-RR 15, 819, 821 [BGH 12.03.2015 - V ZR 86/14]).

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