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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 440 ZPO – Beweis ... / 2. Unversehrtheit des Textes.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Rn 6

Die Echtheitsvermutung des Urkundentextes setzt voraus, dass das Schriftbild nicht an äußerlich erkennbaren Mängeln iSv § 419 leidet (BGH NJW-RR 89, 1323, 1324 [BGH 11.05.1989 - III ZR 2/88]; MüKoZPO/Schreiber § 440 Rz 6; Musielak/Voit/Huber § 440 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 440 Rz 9; B/L/H/A/G/Gehle § 440 Rz 6). Einen äußerlichen Mangel hat die Rspr in Einzelfällen trotz eines unauffälligen Erscheinungsbildes der Urkunde auch dann angenommen, wenn eine Verfälschung der Urkunde durch einen Vergleich mit zeitgleich erstellten Urkunden festgestellt werden kann (Ddorf MDR 09, 1002, 1003 [OLG Düsseldorf 21.04.2009 - I -24 U 48/08]; Kobl 12.7.06 – 12 U 658/05 Rz 14 ff). Liegt ein Mangel vor, entscheidet das Gericht nach § 440 I in freier Würdigung über die Echtheit (zur beglaubigten Urkunde Frankf DNotZ 96, 767, 768 [BGH 11.05.1995 - VII ZR 257/93]; Brandbg FGPrax 10, 219). Wurde bei einer Unterschriftsbeglaubigung erkennbar nach der Beglaubigung eine Textänderung vorgenommen, so ist diese unerheblich, wenn es sich lediglich um eine redaktionelle Berichtigung handelt, die den Inhalt der Erklärung unangetastet lässt (vgl Hambg DNotZ 51, 422 f; Celle Rpfleger 84, 230, 231; LG Itzehoe DNotZ 90, 519, 520). Auch wenn die Textänderung zwar nach Vollzug oder Anerkennung der Unterschrift, aber erkennbar vor der Erstellung des Beglaubigungsvermerks erfolgte, wird sie vom Beglaubigungsvermerk gedeckt, so dass die Echtheit der Namensunterschrift feststeht und die Echtheit des Textes nach § 440 II vermutet wird. Ein womöglich pflichtwidriges Verhalten des Notars nimmt der Beglaubigung nicht ihre beweisrechtliche Bedeutung (Lerch § 40 BeurkG Rz 20; vgl auch Winkler § 40 BeurkG Rz 86; aA Celle DNotZ 1981, 203 f [BGH 13.10.1980 - NotZ 8/80]; zur Änderung nach Errichtung des Begla...

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