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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 416a ZPO – Bewei ... / C. Beweisführung mit privaten elektronischen Dokumenten.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Rn 9

§ 416a betrifft nur öffentliche elektronische Dokumente, nicht aber private öffentliche Dokumente. In der Literatur wird tw vorgeschlagen, § 416a analog anzuwenden, wenn ein Verfahren in Papierform geführt wird, das Original aber nicht in Papierform, sondern in elektronischer Form vorliegt (St/J/Berger § 416a Rz 15). In der Tat erscheint es sachgerecht, auch für private elektronische Dokumente, denen nach § 371a I die Beweiswirkung einer privaten Urkunde zukommt, eine Beweisführung unter entsprechender Heranziehung der Vorschriften des Urkundenbeweisrechts zu ermöglichen, wenn das elektronische Dokument ohne Beweiskraftverlust in ein Papierdokument überführt wurde. Die Analogie zu § 416a führt jedoch nur bedingt weiter, da diese Vorschrift voraussetzt, dass der Beweisantritt, wie in § 435 geregelt, durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift erfolgen kann. Die gegenständliche Beschränkung des § 416a auf öffentliche Urkunden ist insofern systemgerecht, weil das kodifizierte Beweisrecht der ZPO nur für öffentliche Urkunden zulässt, dass der Urkundenbeweis durch die Vorlage der beglaubigten Abschrift angetreten wird. § 416a kann aber der Gedanke entnommen werden, dass dann, wenn ein elektronisches Dokument ohne Beweiskraftverlust in ein Papierdokument überführt wird, der Beweis mittels Vorlage dieses Papierdokuments geführt werden kann. Hiervon ist der Gesetzgeber wohl auch ausgegangen, als er das Beglaubigungsverfahren nach § 42 IV BeurkG eingeführt hat. Der beglaubigte Ausdruck eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments soll gerade ›im Zusammenhang mit gerichtlichen Beweisanforderungen‹ notwendig werden (BTDrs 15/4067, 54). Der Notar gibt ein Tatsachenzeugnis iSv § 418 I ab, mit dem er die Übereinstimmung des Ausdrucks mit...

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