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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 416 ZPO – Beweis ... / I. Urkundsbeweis durch Privaturkunde.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Rn 1

§ 416 regelt als bindende Beweisregel (§ 415 Rn 1) die formelle Beweiskraft der privaten Urkunde über eine Erklärung (zum Urkundenbegriff allg s § 415). Gegenstand des Beweises ist die Abgabe der Erklärung. Die Anwendung der Beweisregel setzt die Unversehrtheit (vgl § 419) und die Echtheit der Urkunde (§§ 439, 440) voraus. Der Beweis wird grds durch die Vorlage des Originals geführt (s § 420). Praktisch bedeutsamer als die Beweisregel zur Abgabe der Erklärung ist allerdings der Beweis der Echtheit des Urkundentextes gem § 440 I mit der sich auf die Echtheit des Textes beziehenden Vermutungsregel des § 440 II (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 22). Da nur echte Urkunden formelle Beweiskraft entfalten (vgl BGH NJW-RR 15, 819, 821 [BGH 12.03.2015 - V ZR 86/14]), ist dieser Nachweis erforderlich, wenn die Privaturkunde nicht anerkannt wurde (s § 439), die Echtheit mithin streitig ist.

 

Rn 2

Private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, werden gem § 371a I in ihrer Beweiskraft den privaten Urkunden gleichgestellt (Echtheitsnachweis: § 371a I 2). Hiervon zu unterscheiden ist der Ausdruck eines solchen privaten elektronischen Dokuments. Analog § 416a kann der beglaubigte Ausdruck eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen privaten elektronischen Dokuments vorgelegt werden (s iE § 416a Rn 9). Mit einem beglaubigten Ausdruck (Verfahren: § 42 IV BeurkG) erfolgt ein, wie § 416a zeigt, hinreichend sicherer Medientransfer vom elektronischen Dokument in das Papierdokument. Dagegen genügt ein einfacher Ausdruck nicht, um die Beweisführung mit dem öffentlichen elektronischen Dokument nach Maßgabe der Vorschriften über den Urkundenbeweis durchzuführen (zur Beweisführung nach § 371a s dort).

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