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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 415 ZPO – Beweis ... / 1. Begriff.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Rn 18

Öffentlich beglaubigte Urkunden sind nach § 129 BGB Schriftstücke mit notariell beglaubigter Unterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen. Bei der öffentlich beglaubigten Urkunde müssen Urkunde und Beglaubigung unterschieden werden. Öffentliche Urkunde ist allein der Beglaubigungsvermerk (BGH NJW 80, 1047, 1048 [BGH 16.11.1979 - V ZR 93/77]; MDR 20, 757, 758 [BGH 23.01.2020 - V ZB 70/19]). Dabei handelt es sich um ein Zeugnis der Urkundsperson über die Echtheit der Unterschrift. Die Identitätsfeststellung durch den Notar ist von der formellen Beweiskraft erfasst (Celle NJW-RR 06, 448, 449 [OLG Celle 22.11.2005 - 4 W 179/05]; s.a. Rn 25). Die Urkunde selbst, deren Unterschrift oder Handzeichen öffentlich beglaubigt wurde, ist eine Privaturkunde. Da nach § 418 I aber die ordnungsmäßige öffentliche Beglaubigung die Echtheit der Unterschrift beweist, wird die Echtheit des über der Unterschrift stehenden Textes nach § 440 II vermutet.

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