Leitsatz (amtlich)
1. Das Grundbuchamt ist zwar grundsätzlich auch zur Überprüfung der Identität des Erklärenden berufen, wenn es um die Eintragung einer Löschung im Grundbuch geht; diese grundsätzliche Prüfungskompetenz erlaubt ihm jedoch keine freie Beweiswürdigung i.S.d. § 286 ZPO.
2. Vielmehr muss auch das Grundbuchamt den Beweisregeln des Urkundsbeweises Rechnung tragen; hat es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die in einer öffentlichen Urkunde durch einen Notar erfolgte Identitätsfeststellung falsch ist, ist es an die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde gebunden.
3. § 10 BeurkG enthält lediglich eine Sollvorschrift, deren Verletzung die Beweiskraft der Urkunde grundsätzlich unberührt lässt.
Normenkette
GBO § 29; BeurkG § 10; ZPO § 415
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Beschluss vom 21.07.2005; Aktenzeichen 5 T 252/05) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Eigentümerin vom 15.8.2005 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Hildesheim vom 21.7.2005 wie folgt geändert:
Die Beanstandungsverfügung des AG Hildesheim - Grundbuchamt - vom 10.5.2005 wird aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über den Löschungsantrag vom 20.12.2004 erneut zu befinden.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Eigentümerin auferlegt.
Beschwerdewert: 100 EUR.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin war seit 29.3.1996 hälftige Miteigentümerin des im Grundbuch von H. Bl. ... eingetragenen Grundstücks. Seit dem 12.4.2005 ist sie Alleineigentümerin des streitbefangenen Grundstücks. In Abt. III lfd. Nr. ... des Grundbuchs ist seit dem 29.3.1996 eine Buchgrundschuld für Herrn T. S. über einen Betrag von 25.000 DM eingetragen.
Mit Antrag vom 20.12.2004 des Notars M.R. in E. (UR. Nr. ...), eingegangen beim AG Hildesheim am 21.12.2004, hat die Beschwerde...