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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 371 ZPO – Beweis ... / 3. Ablehnung von Beweisanträgen.

Dr. Thomas Trautwein
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Rn 8

Aus dem Charakter des Augenscheins als echtes Beweismittel folgt des Weiteren, dass seine Einholung nur unter den für alle Beweisanträge geltenden Voraussetzungen abgelehnt werden kann (s § 284 Rn 43), oder wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 244 V StPO in analoger Anwendung). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich das Gericht über das Augenscheinsobjekt dadurch verlässlich Gewissheit verschafft, dass die Parteien Lichtbilder vorlegen, deren Aussagekraft der Gegner nicht oder nicht ausreichend substanziiert bestreitet (Zö/Greger § 371 Rz 4). Außerdem ist der beantragte Augenschein auch dann abzulehnen, wenn seine Einholung unzulässig ist (§ 244 III 1 StPO analog). Letzteres kommt etwa dann in Betracht, wenn bei der Beschaffung des Beweismittels gegen Strafgesetze oder gegen das gem §§ 823, 1004 BGB zu schützende Selbstbestimmungsrecht verstoßen wurde, also zB bei heimlichen Tonbandaufnahmen, die unerlaubt aufgezeichnet und nunmehr im Zivilprozess im Wege des Augenscheins angehört werden sollen. Problematisch hierbei ist, dass nicht aus jedem Verstoß gegen anderweitige Vorschriften gleichsam automatisch ein Beweisverwertungsverbot erwächst. Vielmehr wird unter Anwendung der in der Rspr entwickelten Grundsätze eine Abwägung danach vorzunehmen sein, inwieweit durch die Beweisgewinnung in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird (Musielak/Huber § 371 Rz 16; BGH NJW 18, 2883 Rz 29). Stammt der Gegenstand des Augenscheins aus der Intimsphäre, so ist eine Verwertung ausgeschlossen. Wird hingegen in die schlichte Privatsphäre oder gar nur in die Sozialsphäre eines Betroffenen eingegriffen, so ist eine Abwägung der beteiligten Rechtsgüter anzustellen (s zur vorstehenden ›Sphärentheorie...

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