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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 322 ZPO – Materielle Rechtskraft.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Gesetzestext

 

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

A. Normzweck.

I. Regelungsgehalt des Abs 1.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt die zentrale Regelung der materiellen Rechtskraft dar. Sie bestimmt, inwieweit der Inhalt eines Urteils über den Rechtsstreit hinaus maßgeblich ist, im Gegensatz zur formellen Rechtskraft nach § 705, die eintritt, wenn eine rechtskraftfähige Entscheidung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann (vgl § 705 Rn 1). Die beiden Aspekte der Rechtskraft ergänzen sich gegenseitig und stellen in ihrem Zusammenspiel sicher, dass zwischen den Parteien in der rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit dauerhaft Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herrscht. § 322 I setzt das Institut der materiellen Rechtskraft voraus und begrenzt diese auf die Entscheidung über den vom Kl erhobenen und ggf auf den vom Bekl im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch. Mit dieser restriktiven Formulierung wollte der Gesetzgeber die Parteien vor den unüberschaubaren Folgen der bis dahin geltenden Lehre von der Rechtskraft der Entscheidungsgründe schützen (BAG NJW 03, 1204, 1205). Zur Ideen- und Kodifikationsgeschichte des Instituts der materiellen Rechtskraft s einerseits Thomale JZ 18, 430 und 1125; andererseits Gaul JZ 18, 1013.

II. Regelungsgehalt des Abs 2.

 

Rn 2

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach § 322 II für die vom Bekl zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. Da die Aufrechnung im Gegensatz zur Widerklage prozessual nur eine Einwendung darstellt, keine Rechtshängigkeit der Gegenforde...

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