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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 32 ZPO – Besonde ... / E. Internationale Zuständigkeit.

Dr. Sigurd Wern
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Rn 16

Es gelten die allg Grundsätze (vgl § 12 Rn 19). Im Rechtsstreit mit Auslandsbezug sind daher etwaige internationale Regelungen (zB Art. 7 Brüssel Ia-VO, vgl BGHZ 176, 342; WM 15, 819; Art 5 Nr. 3 LugÜ, vgl BGHZ 212, 318) und nationale Sondernormen vorrangig zu berücksichtigen (zB für § 893 II BGH NJW 97, 2245). Daneben kann § 32 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund seiner Doppelfunktionalität begründen (BGHZ 189, 320; BGHZ 217, 350 – Internetforum; VersR 19, 243; Musielak/Heinrich Rz 23; St/J/Roth Rz 3; MüKoZPO/Patzina Rz 41). Da die nach § 32 zulässigkeitsbegründenden Tatsachen doppelrelevant sind (s Rn 15), genügt es, wenn der Kl schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (BGHZ 189, 320; BGHZ 217, 350 – Internetforum). Dazu gehört der Vortrag konkreter Tatsachen, die – ihre Richtigkeit unterstellt – bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGH NJW-RR 10, 1554, 1555 mwN.). Auf eine tatsächliche Rechtsverletzung kommt es danach nicht an. Es reicht vielmehr aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BGHZ 167, 91, 98; BGH GRUR 05, 431, 432 – HOTEL MarITIME; zur negativen Feststellungsklage bei deliktischem Handeln mit internationalem Bezug vgl Celle 6.9.12 – 13 U 18/12). Maßgeblich ist insoweit das deutsche Recht (BGH NJW-RR 10, 1554 [BGH 29.06.2010 - VI ZR 122/09]; MDR 14, 674, 675). Jedoch ist das Gericht gehalten, neuem tatsächlichem Vorbringen, das die internationale Zuständigkeit in Frage stellt, vAw nachzugehen und es zu berücksichtigen, auch wenn die Prüfung der vorgetragenen Tatsachen erst im Rahmen der Begründetheit der Klage erfolgt (BGH MDR 14, 674, 675; s.a. § 12 Rn 10). An...

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