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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 893 ZPO – Klage auf Leistung des Interesses.

Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
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Gesetzestext

 

(1) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.

(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht es ersten Rechtszuges geltend zu machen.

A. Normzweck und systematische Einordnung.

 

Rn 1

§ 893 I stellt klar, dass die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nicht die Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens entfallen lässt. Ein eigenständiger prozessualer Anspruch wird durch die Norm aber nicht begründet. Vielmehr richtet sich der Schadensersatzanspruch nach den Vorschriften des materiellen Rechts (insb §§ 280 ff BGB). Aufgrund seiner Systematik gilt § 893 für titulierte Ansprüche iSd §§ 883–890, nicht aber bei Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 894. Dessen Fiktionswirkung lässt keinen Raum für einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Eine Ausübung des Wahlrechts erfordert nach allgM weder, dass der Gläubiger zunächst erfolglos versucht hat, das geschuldete Verhalten im Wege der Zwangsvollstreckung zu erzwingen (Gottwald/Mock Rz 3; ThoPu/Seiler Rz 3; Zö/Seibel Rz 3; St/J/Bartels Rz 1), noch, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt zulässig ist. Die Vorschrift gilt daher auch im Fall des § 888 III.

B. Zuständigkeit (Abs 2).

 

Rn 2

Abs 2 begründet für die Schadensersatzklage des Gläubigers eine vom Streitwert unabhängige, ausschl (§ 802), örtliche, sachliche sowie internationale (BGH NJW 97, 2245 [BGH 17.02.1997 - II ZR 343/95]: insoweit keine ausschl) Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges. So entscheidet etwa das FamG wegen des engen sachlichen Zusammenhangs nicht nur im Ausgangsverfahren über den Anspruch auf Herausgabe von Hausrat, sondern auch darüber, ob dem Gläubiger wegen Nichterfüllung des titulierten Anspruchs Schaden...

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