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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 304 ZPO – Zwischenurteil über den Grund.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Gesetzestext

 

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Das Grundurteil des § 304 ist ausweislich der gesetzlichen Überschrift ein Zwischenurteil (zur Einführung Keller JA 07, 433). Anders als das Zwischenurteil des § 303 betrifft es nicht prozessuale (Vor-)Fragen, sondern die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden materiellen Verhältnisse. Im Unterschied zum Teil- und Endurteil erfasst es aber nicht einen eigenständigen Streitgegenstand oder einen abgrenzbaren Teil desselben. Es kann aber mit einem Teilendurteil verbunden werden; in Fällen des § 301 I 2 ist dies obligatorisch (§ 301 Rn 17; unten Rn 21 aE). Das Grundurteil ist immer stattgebender Natur, da die Klage bei fehlendem Anspruchsgrund durch (Teil-)Endurteil abzuweisen ist. Anders als das Feststellungsurteil entfaltet das Grundurteil nur innerprozessuale Bindungswirkung (§ 318), keine materielle Rechtskraft. In Betreff der Rechtsmittel ist das Zwischenurteil dem Endurteil gleichgestellt.

 

Rn 2

Der Erlass eines Grundurteils eröffnet die Möglichkeit, den Prozessstoff durch Aufteilung in das Grund- und das Betragsverfahren abzuschichten und die zügige Verfahrenserledigung durch die damit verbundene Konzentration auf den jeweiligen Streitstoff zu fördern (BGH NJW 16, 3244 [BGH 28.06.2016 - VI ZR 559/14] Tz 26). Wenn das Betragsverfahren erst nach formeller Rechtskraft des Grundurteils fortgeführt wird (Rn 24), dann kann sich das über den Betrag entscheidende Gericht bei einer Aufhebung des Grundurteils uU aufwändige Beweisaufnahmen zur Anspruchshöhe ersparen. Das Gru...

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