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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 304 ZPO – Zwisch ... / I. Bindungswirkung.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Rn 22

Das Grundurteil spaltet den Rechtsstreit. Das Grundurteil entfaltet ebenso wie sonstige Zwischenurteile Bindungswirkung für das erlassende Gericht in den Grenzen des § 318 (Celle MDR 18, 273 [BGH 24.10.2017 - VI ZR 61/17]). Hinsichtlich des Betrags bleibt das Verfahren anhängig. Meist empfiehlt es sich, mit der weiteren Verhandlung über den Betrag bis zur formellen Rechtskraft des Grundurteils abzuwarten, da sich sonst das Verfahren über den Betrag als nutzlos erweisen könnte. Nach formeller Rechtskraft des Grundurteils soll ein Termin vAw zu bestimmen sein (BGH NJW 79, 2307 [BGH 10.07.1979 - VI ZR 81/78]: bei Nichtbeachtung dieser Amtspflicht kein Nichtbetreiben der Parteien; zw). Schon vor formeller Rechtskraft kann auf Antrag (Abs 2 S 2 Hs 2) das Gericht nach seinem Ermessen die Verhandlung über den Betrag anordnen (B/L/H/A/G/Hunke Rz 26; aA Celle NJW-RR 03, 788).

Die Bindungswirkung erfasst insb das Bestehen des Anspruchs und dessen Inhalt (BGH NJW-RR 14, 1118 [BGH 20.05.2014 - VI ZR 187/13] Rz 17), sodass weiteres Vorbringen dazu grds unbeachtlich ist. Zu Ausnahmen sogleich. Die Bindung erstreckt sich naturgemäß nicht auf die dem Betragsverfahren vorbehaltenen Punkte (BGH NJW 08, 436, 437 [BGH 16.11.2007 - V ZR 45/07] Tz 8; zur Abgrenzung Rn 11 ff). Die Bindung hängt davon ab, dass das Gericht überhaupt bindende Feststellungen treffen will (BGH NZM 03, 372; FamRZ 09, 2075, 2076; NJW-RR 14, 1118 Rz 17). Sie soll sich auf die rechtliche Einordnung des Anspruchs erstrecken (Hamm NJW-RR 93, 693 [OLG Hamm 18.12.1992 - 26 U 141/92]). Außerdem müssen die Feststellungen im Grundurteil zulässigerweise zum Inhalt des Urteils gemacht worden sein. Ausführungen, die nur die Höhe und Berechnung des Anspruchs betreffen, binden für das Betragsverfahren nicht (BGH NJW-RR 07, 13...

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