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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 304 ZPO – Zwisch ... / c) Einwendungen.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Rn 14

Ein Mitverschulden (§ 254 BGB, Art 77 CISG, dazu BGHZ 141, 129, 136) oder die Anrechnung einer Betriebsgefahr (§ 17 StVG) kann uU zu einem Anspruchsausschluss führen. Die frühere Rspr verlangte daher eine Entscheidung darüber im Grundurteil (RGZ 62, 145, 148; BGH NJW 79, 1933, 1935 [BGH 15.05.1979 - VI ZR 70/77]; Schilken ZZP 95, 45, 56 f mwN). Steht die Mitverschuldensquote fest, kann das Grundurteil den Anspruch zu der verbleibenden Quote zusprechen (BGHZ 76, 397, 400 = NJW 80, 1579; für die Entschädigung im Adhäsionsverfahren BGH NJW 02, 3560). Jüngere Entscheidungen lassen es daneben zu, die Entscheidung über das Mitverschulden dem Nachverfahren ausdrücklich vorzubehalten (Rn 21), sofern nicht davon auszugehen ist, dass das Mitverschulden den Anspruch vollständig aufwiegt (BGH MDR 20, 1259 [OLG Brandenburg 24.06.2020 - 7 U 44/19]; NJW 97, 3176, 3177 [BGH 13.05.1997 - VI ZR 145/96] mwN). Zur Bindung für das Nachverfahren Rn 24. Das Grundurteil spricht dann die Ersatzpflicht des Beklagten vorbehaltlich der noch zu ermittelnden Mitverschuldensquote aus. Diese Möglichkeit besteht nicht bei einem unbezifferten Feststellungsantrag (NJW 97, 3176, 3177 [BGH 13.05.1997 - VI ZR 145/96]; krit Foerster ZZP 127 [14], 203, 218 ff) sowie dann nicht, wenn zwei alternative, nicht gleichwertige Schadensverläufe in Rede stehen (BGH NJW 79, 1933, 1935 [BGH 15.05.1979 - VI ZR 70/77]). Beim Schmerzensgeldanspruch kann dagegen nicht durch Grundurteil eine Quotierung des Schmerzensgeldes ausgesprochen werden (so aber wohl Ddorf VersR 83, 1039; B/L/H/A/G/Hunke Rz 16, str). Die Praxis lässt aber zu, den Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld durch Grundurteil festzustellen unter Berücksichtigung eines quotierten Mitverschuldens (Celle NJW 68, 1785, 1786; Köln VersR 75, 543, 544), das a...

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