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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 29c ZPO – Besond ... / B. Anwendungsbereich.

Dr. Sigurd Wern
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Rn 2

Von seinem sachlichen Anwendungsbereich setzt § 29c voraus, dass ein Anspruch geltend gemacht wird, der einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag iSd § 312b I BGB oder ein Umgehungsgeschäft iSd § 312k II S 2 BGB betrifft. Da es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache handelt, genügt die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags (vgl dazu § 12 Rn 10). Die Prüfung, ob ein entsprechender Vertrag vorliegt, richtet sich nach dem materiellen Recht des BGB (vgl Zö/Schultzky Rz 4; Musielak/Heinrich Rz 6f). Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen vgl Palandt/Grüneberg § 312b Rz 3 ff; § 312k Rz 3). Die Frage, ob Versicherungsverträge unter § 29c fallen, hat der Gesetzgeber durch die Einführung der Gerichtsstandsbestimmung des § 215 VVG gelöst (zum früheren Recht vgl Köln OLGR 05, 553, 554f). Wegen des unter Rn 1 beschriebenen Schutzzwecks ist der Anwendungsbereich der Vorschrift weit auszulegen (BGH NJW 03, 1190). Unter § 29c fallen alle Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen, die den Vertrag oder das Umgehungsgeschäft betreffen (vgl BGH NJW-RR 11, 1137, 1138; Celle NJW 04, 2602; Naumbg NJW-RR 14, 957). Das sind nicht nur die unmittelbar aus dem Vertrag oder dem Umgehungsgeschäft begründeten, sondern auch alle Folgeansprüche gg den Vertragspartner oder gg Dritte, die in die Vertragsanbahnung einschaltet waren (BGH NJW-RR 11, 1137, 1138 [BGH 03.05.2011 - X ARZ 101/11]; WM 17, 231, 232), zB Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen vorvertraglichen Verschuldens (culpa in contrahendo, BGH WM 17, 231, 232 [BGH 01.12.2016 - X ARZ 180/16]) oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung ggü der Vertragspartei, aber auch ggü ihrem Vertreter (vgl BGH NJW 03, 1190 [BG...

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