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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 287 ZPO – Schade ... / 2. Kausalzusammenhang.

Dr. Hans-Willi Laumen
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Rn 6

In diesem Bereich liegen die eigentlichen Probleme der Norm, die auch heute noch nicht als endgültig geklärt angesehen werden können (vgl MüKoZPO/Prütting Rz 9 ff mwN). In Rspr und Lit wird allgemein zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität unterschieden (BGHZ 221, 43, 48 Rz 12 = NJW 19, 2092 m Anm Ullenboom; St/J/Thole Rz 13 ff). Während im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität der Vollbeweis gem § 286 I erforderlich ist, können bei der haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterungen des § 287 Anwendung finden (BGH NJW 92, 3298 [BGH 22.09.1992 - VI ZR 293/91]). Abzulehnen sind demgegenüber die Auffassungen, alle Kausalfragen entweder generell nach § 286 I (Prölss S. 53 ff; Wahrendorf S. 47 ff) oder nach § 287 zu beurteilen (Hanau S. 117 ff, 135 ff; Gottwald S. 78 ff). Zweifelhaft ist indes die Abgrenzung der beiden Bereiche.

a) Haftungsbegründende Kausalität.

 

Rn 7

Die Rspr hat die Anwendung des § 286 I in diesem Bereich zT sehr stark eingeschränkt, indem sie allein auf den unklaren Begriff des ›Betroffenseins‹ abgestellt hat. Zur Anwendung des § 287 soll es danach genügen, dass der Vertragspartner oder der durch die jeweilige Vorschrift Geschützte durch ein bestimmtes Ereignis tatsächlich in seinen Rechten ›betroffen‹ worden ist (BGHZ 4, 192, 196 = NJW 52, 301; NJW 83, 998 f; VersR 74, 782, 783; 75, 540, 541). Dagegen ist zu Recht eingewandt worden, dass dadurch die haftungsbegründende Kausalität und damit der Haftungsgrund bereits mit der konkreten Gefährdung des geschützten Rechtsgutes gegeben ist (zur Kritik vgl Arens ZZP 88 [75], 1, 8 ff; Stoll AcP 176 [76], 145, 185f). Es ist vielmehr daran festzuhalten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und der Verletzung eines absoluten Rechts, Rechtsguts oder Vermögens des Geschädigten au...

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