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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 284 ZPO – Beweis ... / I. Tatsachen.

Dr. Hans-Willi Laumen
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Rn 7

Gegenstand des Beweises sind in erster Linie Tatsachen. Das sind alle konkreten, nach Raum und Zeit bestimmten, vergangenen, gegenwärtigen und zukünftige Geschehnisse und Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens, die das objektive Recht zur Voraussetzung einer Rechtswirkung gemacht hat (BVerfG NJW 93, 2165 [BVerfG 30.06.1993 - 2 BvR 459/93]; BGH NJW 98, 1223, 1224 [BGH 25.11.1997 - VI ZR 306/96]). Zum Tatsachenbegriff gehören also nicht nur ›äußere‹ Tatsachen als sinnfällige, für die Außenwelt wahrnehmbare Ereignisse (Hansen JuS 92, 327), sondern auch ›innere‹ Tatsachen wie Kenntnis, Absicht, Arglist, das Wissen und Wollen des Erfolges beim Vorsatz, der Wille eines Erblassers (BGHZ 86, 41, 43 = NJW 83, 672, 673; Karlsr FamRZ 09, 729, 730, dazu Horn/Kroiß NJW 12, 666, 667) oder das Schmerzempfinden einer Person (BGH NJW 86, 1541, 1542). Der Beweis dieser Tatsachen kann typischerweise nur mit Hilfe des Indizienbeweises (§ 286 Rn 51 ff) bewiesen werden (vgl BGH NJW-RR 04, 247, 248 [BGH 05.11.2003 - VIII ZR 218/01] für den Kenntnisstand des Geschäftsführers einer Gesellschaft). Gegenstand des Beweises können danach ferner hypothetische Tatsachen (das mutmaßliche Verhalten eines arglistig Getäuschten), zukünftige Tatsachen (Prognosen über die Gewinnentwicklung eines geschädigten Unternehmens), das Nichtvorliegen von Tatsachen (sog negative Tatsachen, § 286 Rn 69) und die Unmöglichkeit einer Tatsache sein.

 

Rn 8

Grds keines Beweises zugänglich sind dagegen die sog juristischen Tatsachen. Sie sind nicht tatsächlicher Natur, sondern ergeben sich erst durch die Subsumtion konkreter Tatsachen unter Rechtssätze, dh auf Grund einer allein dem Richter obliegenden rechtlichen Beurteilung. Die Parteien verwenden allerdings häufig in ihrem Vorbringen zum Zwecke der V...

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