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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 259 ZPO – Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung.

Dr. Herbert Geisler
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Gesetzestext

 

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Der Gläubiger kann bereits vor Fälligkeit eines Anspruchs einen Vollstreckungstitel erlangen.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Ansprüche.

 

Rn 2

Ansprüche müssen bereits entstanden, nur noch nicht fällig sein. Die Verfolgung eines erst in Zukunft entstehenden Anspruchs erlaubt § 259 nicht (BAG NJW 15, 1773). Außer den Fällen der §§ 257, 258 sind alle Arten von noch nicht fälligen Ansprüchen umfasst, auch bedingte (BGHZ 5, 342) und von einer Gegenleistung abhängige Leistungen, zB Herausgabe (BGH NJW-RR 05, 1518); Sekundäransprüche wie Verzugszinsen (BAG NZA 17, 1388 [BAG 11.07.2017 - 3 AZR 691/16]; Frankf 31.8.18 8 U 53/15, juris); zukünftige Räumung und Herausgabe von Wohnraum (BGH NJW 08, 1661 [BGH 12.03.2008 - VIII ZR 71/07]); Nutzungsentschädigung (BGH NJW 03, 1395); Sicherungsanordnung für Mietzahlungen gem § 283a (AG Hanau ZMR 16, 465); bedingte Schadensersatzklage gem § 283 BGB (BGH NJW 18, 786; BGH NJW 99, 954); auf Sozialhilfeträger übergeleitete Unterhaltsansprüche (BGH NJW 92, 1624); vertragliche Unterlassungsansprüche (BGH MDR 60, 134); Auskunft über künftige Abmahnungen an Mitarbeiter (BAG DB 14, 311). Nicht erst künftig entstehende Ansprüche, wie Tätigkeitsvergütung (BAG NJW 15, 1773).

II. Besorgnis.

 

Rn 3

Hinsichtlich der Leistungsverweigerung besteht Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung, wenn aus den Erklärungen des Schuldners oder seinem gesamten Verhalten über die bloße Nichtleistung hinaus der Schluss zu ziehen ist, dass er nicht leisten wolle (Ddorf MDR 15, 1285), insb wenn der Schuldner die Forderung ernstlich bestreitet (BGHZ 5, 344; BGH NJW 03, 1395; Celle MDR 96, 1232) oder fortgesetzt Zahlung v...

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