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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 226 ZPO – Abkürzung von Zwischenfristen.

Dr. Norbert Kazele
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Gesetzestext

 

(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.

(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.

(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.

 

Rn 1

Während § 224 die Änderung richterlicher Fristen betrifft, behandelt § 226 die Abkürzung einzelner gesetzlicher Fristen, nämlich der Ladungsfrist (§ 217), der Einlassungsfrist (§ 274 III 1) und der so genannten Schriftsatzfrist (§ 132). Die Vorschrift gibt dem Vorsitzenden (theoretisch) sehr weitgehende Befugnisse, weil die Abkürzung gem Abs 3 ohne vorherige Anhörung des Gegners und gem Abs 2 auch dann angeordnet werden kann, wenn die schriftsätzliche Vorbereitung des Termins nicht mehr gewährleistet ist. Die praktische Bedeutung der Vorschrift dürfte jedoch sehr gering sein, weil die gesetzlichen Mindestfristen ohnehin kurz bemessen sind und eine Abkürzung nur in Betracht kommt, wenn für die Beteiligten eine sinnvolle Terminsvorbereitung noch möglich und zumutbar ist; den Beteiligten darf das rechtliche Gehör nicht abgeschnitten werden. Daraus ergibt sich zugleich, dass – ohne dass dies im Gesetz besonders erwähnt ist – eine Abkürzung der Fristen nur bei Vorliegen eines erheblichen Grundes, also in erster Linie bei besonderer Eilbedürftigkeit in Betracht kommt.

 

Rn 2

Abkürzung der Ladungsfrist kann im Urkundsprozess in Betracht kommen, ferner im einstweiligen Verfügungsverfahren, falls das Gericht (zB im Hinblick...

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