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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 195 ZPO – Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Dr. iur. Nina Franziska Marx
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Gesetzestext

 

(1) 1Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). 2Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom [richtig: von] Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. 3In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. 4Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. 5Für die Zustellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 3 entsprechend.

(2) 1Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist. 2§ 174 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 195 vereinfacht das Verfahren, indem es die unmittelbare Zustellung von RA zu RA ermöglicht. Nach der Rspr des BGH verpflichtet § 195 den Anwalt, an den zugestellt werden soll, allerdings nicht zu einer Mitwirkung an der Zustellung; er empfängt die zugestellte Urkunde vielmehr nur als Vertreter seiner Partei und ist nicht gehindert, die Annahme der Urkunde und die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses zu verweigern, ohne dass hieran prozessuale Nachteile geknüpft wären (BGH NJW 15, 3672 [BGH 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15] Rz 13).

Die Zustellung nach § 195 entfaltet alle Zustellungswirkungen, kann also auch die Rechtshängigkeit einer Widerklage oder einer Klageänderung bzw Klageerweiterung begründen.

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Z...

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