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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 179 ZPO – Zustellung bei verweigerter Annahme.

Dr. iur. Nina Franziska Marx
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Gesetzestext

 

1Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. 2Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. 3Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 179 ermöglicht die Zustellung auch gegen den Willen des Zustellungsadressaten.

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Verweigerung.

 

Rn 2

Die Annahme ist verweigert, wenn der Zustellungsadressat oder die Ersatzperson in den Fällen des § 178 das Schriftstück nicht entgegennimmt, obwohl er dies könnte (abl für den Fall des § 178 I Nr 3 ThoPu/Hüßtege Rz 2 mwN; dagegen zutr MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 2). Bestehen Zweifel, ob die die Annahme verweigernde Person tauglicher Empfänger iSd § 178 ist, kann nicht nach § 179 verfahren werden.

II. Unberechtigt.

 

Rn 3

Grds ist die Verweigerung der Annahme unberechtigt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Zustellung zur Unzeit (zB grds zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen; nicht hingegen an Samstagen, vgl OVG Münster NJW 14, 3117 [OVG Nordrhein-Westfalen 02.06.2014 - 15 A 628/14]) oder an einem unpassenden Ort (vgl § 177 Rn 1) versucht wird (vgl BayVGH NJW 12, 950 Rz 9). Ein Verweigerungsrecht besteht auch bei begründeten Zweifeln über die Identität der als Zustellungsadressat behandelten mit der auf dem Umschlag angegebenen Person sowie im Fall des § 178 II.

III. Zurücklassen.

 

Rn 4

Wird die Annahme verweigert, lässt der Zusteller das Schriftstück in der Wohnung oder im Geschäftsraum zurück, zB durch Einwurf in einen Briefkasten oder Durchschieben unter der Tür. Dadurch soll dem Zustellungsadressaten die Möglichkeit verschafft werden, seine Annahmeverweigerung zu überdenken und vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis zu nehmen (BTDrs 14/4554, 21; BayVGH aaO). Eine Abga...

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