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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 15 ZPO – Allgeme ... / B. Anwendungsbereich.

Dr. Sigurd Wern
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Rn 2

Die Vorschrift erfasst zum einen exterritoriale Deutsche. Das sind deutsche Staatsangehörige, die im Ausland nach Völkerrecht Immunität genießen, also von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates befreit sind (vgl BGH NJW 06, 1810 [BGH 01.03.2006 - VIII ZB 28/05]; § 18 GVG Rn 1; Zö/Schultzky Rz 4; Zö/Gummer Vor §§ 18–20 GVG Rz 2; § 18 GVG Rz 2). Personen, die in Deutschland exterritorial sind, werden dagegen von § 15 nicht erfasst, weil sie bereits von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind (vgl §§ 18 ff GVG; St/J/Roth Rz 1; Musielak/Heinrich Rz 2; MüKoZPO/Patzina Rz 2; vgl auch zur Bedeutung der Immunität im Prozess BGH NJW 09, 3164 [BGH 09.07.2009 - III ZR 46/08]). Unter § 15 fallen zum anderen die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Damit sind alle deutschen Staatsangehörigen gemeint, die im öffentlichen Dienst beschäftigt und im Ausland eingesetzt sind, dort aber keine Exterritorialität genießen. Die hM verlangt darüber hinaus eine dauernde Beschäftigung im Ausland (vgl Zö/Schultzky Rz 5; St/J/Roth Rz 4; MüKoZPO/Patzina Rz 3). Unabhängig von der Frage, wann von einer dauernden Beschäftigung auszugehen ist, ist eine stringente Begründung für eine solche Einschränkung weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen oder teleologischen Auslegung der Norm abzuleiten. Es genügt daher jede Beschäftigung im öffentlichen Dienst, auch eine befristete (vgl AG Schöneberg FamRZ 07, 1558). Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ist § 9 I 2 BGB zu beachten (§ 13 Rn 13). Für die Kinder der in § 15 genannten Personen gilt die Vorschrift analog (zum allg Gerichtsstand von Kindern s § 13 Rn 8 ff). Die direkte Anwendung ist ausgeschlossen, da nach dem ggü früher geänderten Wortlaut in § 15 nicht der Wohnsitz fingiert wird. Das wird allg a...

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