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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 18 GVG – [Exterr ... / 1. Freigestellter Personenkreis.

Julia Zirzlaff
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Rn 2

Das in § 18 GVG seit der Änderung im Jahre 1974 (BGBl I 761) in Bezug genommene, vom Bundesgesetzgeber ohnedies in unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht transformierte Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom April 1961 (WÜD, BGBl II 64, 957) geht auf eine Resolution der UN-Vollversammlung zurück und basiert nach seiner Präambel auf dem in der UN-Charta zum Ausdruck gebrachten Grundsatz souveräner Gleichheit der Staaten. Das Abk beinhaltet eine aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßende, allerdings nicht abschließende Verschriftung und Vereinheitlichung früheren Völkergewohnheitsrechts mit vorangestellten Begriffsdefinitionen (Art 1 a–i WÜD). Erg sind die allg Regeln des Völkerrechts (Art 25 GG), insb die Regelungen des Völkergewohnheitsrechts beachtlich (BVerfG NJW 07, 2605 [BVerfG 06.12.2006 - 2 BvM 9/03]; 98, 50 [BVerfG 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96]). Der durch das Abk begünstige Personenkreis der Mitglieder diplomatischer Missionen samt ihrem sog Gefolge wird in Einzelheiten beschrieben in einem einschlägigen Rundschreiben des Auswärtigen Amtes v 19.9.08 (GMBl 08, 1154; bei Meyer-Goßner § 18 GVG Rz 11). Der Missionschef (zu den Klassen Art 14 WÜD) bedarf der Akkreditierung, deren Verweigerung der Empfangsstaat nicht zwingend begründen muss (Art 4 WÜD). Hinsichtlich des übrigen Personalbestandes kann der Empfangsstaat eine den Verhältnissen angemessene Begrenzung verlangen (Art 11 WÜD). Die für den Diplomaten einschlägigen Regeln über die Immunität gelten nach Art 37 I WÜD entspr für in seinem Haushalt lebende Familienangehörige (KG FamRZ 10, 1589, verneint für die dauerhaft getrennt lebende Ehefrau) und mit näheren Maßgaben für die Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen sowie des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder die...

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