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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 18 GVG – [Exterr ... / I. Einschränkungen deutscher Rechtsprechungshoheit.

Julia Zirzlaff
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Rn 1

Die deutsche Gerichtsbarkeit beschränkt sich grds auf deutsches Hoheitsgebiet. Ungeachtet der jeweiligen Staatsangehörigkeit unterliegen alle sich in der BRD aufhaltenden Personen zunächst uneingeschränkt der den deutschen Gerichten übertragenen Rechtsprechungshoheit. Die §§ 18 bis 20 GVG regeln sich insoweit aus dem Völkerrecht ergebende personelle und sachbezogene Ausn. Die Vorschriften begründen für die erfassten, insoweit Immunität (synonym Exemtion, Exterritorialität) genießenden Personen und Institutionen eine von den (deutschen) Gerichten festzustellende besondere Verfahrensvoraussetzung (vgl für das Strafverfahren § 206a StPO) für ihr Tätigwerden in jeglicher Form, auch bereits für eine Ladung (zur Unzulässigkeit einer Verweisung des Rechtsstreits § 17a Rn 7). Immunität iSd §§ 18–20 GVG stellt daher ggf ein Verfahrenshindernis (BGHZ 19, 341) dar, dessen Nichtvorliegen in jeder Phase des Verfahrens bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vAw vorab zu prüfen ist. Fragen der Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts einschl der Rechtswegzuständigkeit sind erst und nur dann in den Blick zu nehmen, wenn die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht eingreift (Stuttg IPRspr 14, Nr 162, 391; VGH Kassel NJW 10, 2680). Daher ist auch eine Verweisung wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit (§ 17a II 1) unzulässig, wenn die vorrangige Prüfung ergibt, dass ein Beteiligter und daher der Rechtsstreit nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Das Prozesshindernis kann allerdings durch den Verlust der Immunität entfallen und damit der Mangel der deutschen Gerichtsbarkeit geheilt werden (BAG NZA 13, 343 [BAG 22.08.2012 - 5 AZR 949/11]). Von der Rechtskraft (§ 322 I ZPO) eines in einem Vorprozess zwischen identischen Beteiligten ergangenen...

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