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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 17a GVG – [Entsc ... / I. Grundsatz.

Julia Zirzlaff
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Rn 7

Kommt das Gericht zu dem Erg, dass der vom Rechtssuchenden beschrittene Rechtsweg nicht eröffnet ist, so ist dies durch Beschl festzustellen; gleichzeitig ist die Sache an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (§ 17a II 1). Anfallende Hilfsanträge sind allg bei anderweitiger Zuständigkeit nach entspr Trennung gesondert zu verweisen (BAG NZA 10, 472; BayVGH NVwZ-RR 16, 399). Die nach § 17a IV 1 und 2 notwendige Anhörung kann schriftlich auch unter Fristsetzung entspr § 276 I 2, III ZPO oder mündlich, insb im frühen ersten Termin (§ 275 ZPO), erfolgen. Ein Bestimmungsrecht hat der Rechtsbehelfsführer iRd Rechtswegverweisung nur bei Zuständigkeit mehrerer Gerichte. Bei Nichtgebrauch trifft das Gericht die verbindliche Entscheidung (§ 17a II 2). In dem Zusammenhang besteht keine Befugnis des angegangenen Gerichts zur Prüfung anderer Sachentscheidungsvoraussetzungen oder zu einer Entscheidung, dass seine Anrufung rechtsmissbräuchlich war, etwa weil sich der Rechtsbehelfsführer durch eine willkürliche Anrufung der Verwaltungsgerichte den Vorteil einer dort im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit früher, nämlich bereits mit Einreichung bei Gericht, eintretenden Rechtshängigkeit zu Nutze machen wollte (dazu und zu möglichen Korrektiven BVerwG NJW 01, 1513). Vor Rechtshängigkeit kommt kein Beschl nach § 17a II, sondern regelmäßig nur eine Abgabe der Sache an ein anderes Gericht auf entspr Bitte des Kl in Betracht. Auf Zuständigkeitsfragen kommt es insoweit nicht an. Mit der Abgabe wird vielmehr dem Willen des Klägers Rechnung getragen, dem es zunächst freisteht, welches Gericht er anrufen will (BGH Beschl v 10.8.11 – X ARZ 263/11). Nach Klagerücknahme kommt eine Verweisung nicht mehr in Betracht; eine vorherige Ruhensanordnung (§ 251 ZPO) steht in...

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