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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 144 ZPO – Augens ... / II. Sachverständigenbeweis.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 3

Ebenso wie den Augenschein kann das Gericht auch einen Sachverständigenbeweis nach seinem Ermessen vAw anordnen. Auch hier wird das Gericht vorher mit den Parteien über deren mögliches Verhalten sprechen (§ 139). Die Möglichkeit des Gerichts, vAw die Initiative zu ergreifen, soll nicht dem Zweck dienen, die Problematik nicht eingezahlter Auslagenvorschüsse zu umgehen (Ddorf MDR 74, 321). Ausgeschlossen ist eine gerichtliche Initiative auch dort, wo der Beweisantrag einer Partei wegen Verspätung oder als Ausforschungsbeweis zurückzuweisen wäre. Hält freilich das Gericht im Interesse der Aufklärung des Rechtsstreits und auch im Interesse der Gegenpartei ein Gutachten für unentbehrlich, so wird es nach § 144 vorgehen (BGH MDR 76, 396). Mit der neuen Formulierung, das Gericht könne die Hinzuziehung eines Sachverständigen anordnen, entsteht die Möglichkeit, einen Sachverständigen zum Berater des Gerichts zu machen, ohne dass er im technischen Sinn ein Beweismittel wäre (aA Schultzky MDR 20, 1, 4).

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